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Wie viel Feuerlöscher braucht man?

Wie viele Feuerlöscher braucht man?

Anmerkung: Diese Seite wird überarbeitet, es ist eine neue TRVB F 124 erschienen, dieser text bezieht sich noch auf die alte Version!

Wie viele Feuerlöscher in einem Gebäude benötigt werden, wird anhand der TRVB 124 ermittelt.

TRVB steht für »TECHNISCHE RICHTLINIEN VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ«.

In dieser TRVB wird, vereinfacht gesagt, nach Größe und Brandgefährdung unter­schieden. Es werden nicht die benötigten Feuerlöscher, sondern die Lösch­mittel­einheiten berechnet!

Die Löschmitteleinheit ist eine Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungs­fähig­keit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten mittelbar zu vergleichen und das Lösch­­vermögen gleichartiger und verschiedener Feuerlöscher zu addieren.

(zitiert aus 2.14 TRVB 124)

Auf allen Feuerlöschern die nach EN 3 zugelassen sind, stehen sogenannte Rating­zahlen, also z.B. 13 A 183 B.

 

Anhand dieser Zahlen kann man die Löschmitteleinheiten ermitteln:

Löschmittel-einheiten (LE)

Prüfobjekt A

Prüfobjekt B

1

5 A

21 B

2

8 A

34 B

3

55 B

4

13 A

70 B

5

89 B

6

21 A

113 B

9

27 A

144 B

10

34 A

12

43 A

183 B

15

55 A

233 B

Hat ein Feuerlöscher also 13 A und 183 B so hat er 4 Löschmitteleinheiten, weil immer der niedrigere Wert anzunehmen ist. Die LE der einzelnen Feuerlöscher können nun zusammengezählt werden.

 

Nun müssen wir feststellen, ob normale oder hohe Brandgefährdung vorliegt:

Normale Brandgefährdung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn Stoffe geringer oder normaler Brennbarkeit vorhanden sind, und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse nur geringe Möglichkeiten für eine Brandentstehung bieten, sodass im Falle eines Brandes mit geringer bis normaler Brand­aus­breitungs­geschwindigkeit zu rechnen ist, z.B.

  • Wohn- und Bürobereich,
  • Beherbergungsstätten,
  • Ausstellungen (nicht Messen),
  • Versammlungs- und Veranstaltungsstätten,
  • Krankenanstalten und Heime,
  • Archive,
  • Verkaufs- und Lagerbereiche für überwiegend normal- bis schwerbrennbare Stoffe mit geringen Verpackungsanteil sowie Erzeugungs- und Verarbeitungsbetriebe für solche Stoffe.

Hohe Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe normaler bis leichter Brennbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gute Möglich­keiten für eine Brandentstehung bieten, sodass im Falle eines Brandes mit einer hohen Brandausbreitungsgeschwindigkeit zu rechnen ist, z.B.

  • Verkaufs- und Lagerbereiche für überwiegend normal- bis leichtbrennbare Stoffe auch mit hohem Verpackungsanteil sowie Erzeugungs- und Verarbeitungsbetriebe für solche Stoffe,
  • Messen und messeähnliche Veranstaltungen,
  • Großküchen,
  • Abfallsammelräume,
  • Garagen und Kfz-Werkstätten,
  • chemische Erzeugungs- und Verarbeitungsbetriebe,
  • Holzverarbeitungsbetriebe,
  • Laboratorien,
  • Tankstellen,
  • Lager und Manipulationsbetriebe für brennbare Flüssigkeiten und Flüssiggas.

 

Wissen wir jetzt, ob hohe oder normale Brandgefährdung vorliegt, so gilt:

Normale Brandgefährdung: je angefangene 200 m² : 4 LE

Hohe Brandgefährdung: 12 LE

Der oben zitierte Feuerlöscher 13 A 183 B mit 4 LE reicht also bei normaler Brandgefährdung bis 200 m², bei hoher Brandgefährdung braucht man 3 Stück.

 

Faustregel;

pro 200 m2 ein Feuerlöscher, in Wien 9 Liter, alle anderen Bundesländer 6 Liter

 

Pulverlöscher:

In Räumen mit Menschenansammlungen, sowie in Verkaufsstätten, Veran­stal­tungs­stätten, Schulen, Beherbergungsstätten und Bürobereichen dürfen mit Ausnahme von jenen Räumen, wo jedenfalls überwiegend mit Bränden der Brandklassen B oder C gerechnet werden muss, Pulverlöscher nicht bereitgestellt werden; es dürfen nur solche Löscher bereitgestellt werden, deren Einsatz nicht zu einer Sichtbehinderung führt (z.B. Wasser, CO2 Löscher).

(zitiert aus 3.3.1.4 TRVB 124)

 

Zusatzbestimmungen:

Chemische Laboratorien: In jedem Laborraum mit einer Fläche größer als 20 m² muß nächst des Ausganges ein für die Brandklasse B geeigneter tragbarer Feuer­löscher mit mindestens 3 LE bereitgestellt werden.

Tank- und Zapfstellen für brennbare Flüssigkeiten: je Zapfsäuleninsel muss ein für die Brandklasse B geeigneter tragbarer Feuer­löscher mit mindestens 6 LE bereit­gestellt werden. Diese müssen zusätzlich angebracht werden!

Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr. Die TRVB wurde nur auszugsweise zitiert. Kontaktieren Sie uns für allgemeine Fragen oder für die Brandschutzberatung durch einen Experten!

 

Beratung: daubal@a1.net oder 0676 795 10 89

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