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Christian Daubal Scheiblingsteingasse 9 A-3400
Klosterneuburg Tel.: +43 676 795 10 89 E-Mail: daubal@a1.net Gefahrgutbeauftragter ADR
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Wie viel Feuerlöscher braucht man? Wie viel
Feuerlöscher in einem Gebäude benötigt werden, wird anhand der TRVB 124 ermittelt. TRVB steht für »TECHNISCHE RICHTLINIEN
VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ«. In dieser TRVB
wird, vereinfacht gesagt, nach Größe und Brandgefährdung unterschieden. Es
werden nicht die benötigten Feuerlöscher, sondern die Löschmitteleinheiten
berechnet! Die
Löschmitteleinheit ist eine Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit
unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten mittelbar zu vergleichen und das Löschvermögen
gleichartiger und verschiedener Feuerlöscher zu addieren. (zitiert aus
2.14 TRVB 124) Auf allen
Feuerlöschern die nach EN 3
zugelassen sind, stehen sogenannte Ratingzahlen, also z.B. 13 A 183 B. Anhand dieser
Zahlen kann man die Löschmitteleinheiten ermitteln:
Hat ein
Feuerlöscher also 13 A und 183 B so hat er 4
Löschmitteleinheiten, weil immer der niedrigere Wert anzunehmen ist. Die LE
der einzelnen Feuerlöscher können nun zusammengezählt werden. Nun
müssen wir feststellen, ob normale oder hohe Brandgefährdung vorliegt:
Normale
Brandgefährdung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn Stoffe geringer
oder normaler Brennbarkeit vorhanden sind, und die örtlichen und
betrieblichen Verhältnisse nur geringe Möglichkeiten für eine Brandentstehung
bieten, sodass im Falle eines Brandes mit geringer bis normaler Brandausbreitungsgeschwindigkeit
zu rechnen ist, z.B. Wohn- und Bürobereich, Beherbergungsstätten, Ausstellungen (nicht Messen), Versammlungs- und Veranstaltungsstätten, Krankenanstalten und Heime, Archive, Verkaufs- und Lagerbereiche für überwiegend
normal- bis schwerbrennbare Stoffe mit geringen Verpackungsanteil sowie
Erzeugungs- und Verarbeitungsbetriebe für solche Stoffe. Hohe
Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe normaler bis leichter Brennbarkeit
vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gute Möglichkeiten
für eine Brandentstehung bieten, sodass im Falle eines Brandes mit einer
hohen Brandausbreitungsgeschwindigkeit zu rechnen ist, z.B. Verkaufs- und
Lagerbereiche für überwiegend normal- bis leichtbrennbare Stoffe auch mit
hohem Verpackungsanteil sowie Erzeugungs- und Verarbeitungsbetriebe für
solche Stoffe, Messen und messeähnliche Veranstaltungen, Großküchen, Abfallsammelräume, Garagen und Kfz-Werkstätten, chemische Erzeugungs- und
Verarbeitungsbetriebe, Holzverarbeitungsbetriebe, Laboratorien, Tankstellen, Lager und Manipulationsbetriebe für
brennbare Flüssigkeiten und Flüssiggas. Wissen
wir jetzt, ob hohe oder normale Brandgefährdung vorliegt, so gilt:
Normale Brandgefährdung: je angefangene 200 m² : 4 LE Hohe Brandgefährdung: 12 LE Der oben zitierte
Feuerlöscher 13 A 183 B
mit 4 LE reicht also bei normaler Brandgefährdung
bis 200 m², bei hoher Brandgefährdung braucht man 3 Stück. Pulverlöscher:
In Räumen mit
Menschenansammlungen, sowie in Verkaufsstätten, Veranstaltungsstätten,
Schulen, Beherbergungsstätten und Bürobereichen dürfen mit Ausnahme von jenen
Räumen, wo jedenfalls überwiegend mit Bränden der Brandklassen B oder C
gerechnet werden muss, Pulverlöscher nicht bereitgestellt werden; es dürfen
nur solche Löscher bereitgestellt werden, deren Einsatz nicht zu einer
Sichtbehinderung führt (z.B. Wasser, CO2 Löscher). (zitiert aus 3.3.1.4
TRVB 124) Zusatzbestimmungen:
Chemische
Laboratorien: In jedem Laborraum mit einer Fläche größer als 20 m² muß nächst des
Ausganges ein für die Brandklasse B geeigneter tragbarer Feuerlöscher mit
mindestens 3 LE bereitgestellt werden. Tank- und
Zapfstellen für brennbare Flüssigkeiten: je Zapfsäuleninsel muss ein für die
Brandklasse B geeigneter tragbarer Feuerlöscher mit mindestens 6 LE bereitgestellt werden. Diese müssen
zusätzlich angebracht werden! Hinweis: Alle Angaben
ohne Gewähr. Die TRVB wurde nur auszugsweise zitiert. Kontaktieren Sie uns
für allgemeine Fragen oder für die Brandschutzberatung durch einen Experten! 0676 795 10 89 |