Feuerlöscher und ADR

 

Grundsätzliches:

 

Das ADR sieht für den Transport gefährlicher Güter Feuerlöscher vor. Die Feuerlöscher müssen der EN 3 entsprechen. Löscher, die noch nach der ÖNORM zugelassen sind, dürfen nicht verwendet werden!

 

Verwendet werden regelmäßig Pulverlöscher für die Brandklassen ABC (Glutbrandpulver).

 

Ein anderes Löschmittel als Löschpulver ist zwar theoretisch möglich, praktisch wird davon abgeraten.

 

 

 

Anzahl der Feuerlöscher pro Beförderungseinheit:

 

Grundsätzlich hat jedes Fahrzeug einen 2 kg Löscher mit zu führen!

 

Zusätzliche Geräte sind wie folgt vorgeschrieben:

 

Bis 3,5 t Gesamtmasse:

 

Ein oder mehrere Feuerlöscher mit insgesamt 4 kg Pulver

 

Bis 7,5 t Gesamtmasse:

 

Ein oder mehrere Feuerlöscher mit insgesamt 8 kg Pulver, ein Löscher hat mind. 6 kg Pulver zu fassen.

 

Über 7,5 t Gesamtmasse:

 

Ein oder mehrere Feuerlöscher mit insgesamt 12 kg Pulver, ein Löscher hat mind. 6 kg Pulver zu fassen.

 

Das Fassungsvermögen des grundsätzlich vorgeschriebenen Feuerlöschers darf vom gesamten Mindestfassungsvermögen abgezogen werden!

 

 

 

Daraus ergibt sich:

 

Für jeden Transport mit orangen Warntafel sind zwei Feuerlöscher notwendig (auch unter 3,5 to)

 

 

Freigestellte Mengen (so genannte „Mindermenge“) nach ADR 1.1.3.6

 

Es ist ein 2kg Pulverlöscher vorgeschrieben, unabhängig von der Fahrzeuggröße.

 

 

 

 

Anforderung an den Feuerlöscher:

 

Das ADR verweist auf die EN 3 so wie auf ein Konformitätszeichen einer anerkannten Norm!

 

Also: Am Löscher muss „EN 3“ stehen.

 

Die Plombe darf nicht beschädigt sein oder fehlen!

 

Das Monat und das Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung

 

Dies ist auf der gelben Pentagonplakette eines staatlich zugelassen Sachkundigen abzulesen!

 

Prüfung von Feuerlöschern:

 

Das ADR regelt interessanterweise nicht, in welchen Abständen die Feuerlöscher überprüft werden müssen, sondern verweist auf nationale Normen.   

 

Diese ist in Österreich die Önorm F 1053!

 

Prüfung alle zwei Jahre

Tragbare Feuerlöscher müssen in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionstauglichkeit überprüft werden. Nach § 20 Z 5 der Versandbehälter-Verordnung müssen Sachkundige - im Regelfall alle zwei Jahre - eine Überprüfung vornehmen.

 

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