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Christian Daubal Scheiblingsteingasse 9 A-3400 Klosterneuburg Tel.: +43
676 795 10 89 E-Mail: daubal@a1.net Erste Hilfe Koffer für Betriebe
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Grundsätzliches: Das ADR sieht für den Transport gefährlicher Güter Feuerlöscher vor.
Die Feuerlöscher müssen der EN 3
entsprechen. Löscher, die noch nach der ÖNORM zugelassen sind, dürfen nicht
verwendet werden! Verwendet werden regelmäßig Pulverlöscher für die Brandklassen ABC
(Glutbrandpulver). Anzahl der Feuerlöscher pro
Beförderungseinheit: Grundsätzlich
hat jedes Fahrzeug einen 2 kg
Löscher mitzuführen! Zusätzliche Geräte sind wie folgt
vorgeschrieben: Bis 3,5 t Gesamtmasse: Ein oder
mehrere Feuerlöscher mit insgesamt 4 kg
Pulver Bis 7,5 t Gesamtmasse: Ein oder mehrere Feuerlöscher mit insgesamt 8 kg Pulver, ein Löscher hat mind. 6 kg Pulver zu fassen. Über 7,5 t Gesamtmasse: Ein oder mehrere Feuerlöscher mit insgesamt 12 kg Pulver, ein Löscher hat mind. 6 kg Pulver zu fassen. Das Fassungsvermögen des grundsätzlich vorgeschriebenen Feuerlöschers
darf vom gesamten Mindestfassungsvermögen abgezogen werden! Daraus ergibt sich: Für jeden Transport mit orangener Warntafel ist
ein Feuerlöscher notwendig (auch unter 3,5
to) Freigestellte
Mengen (so genannte "Mindermenge") nach ADR 1.1.3.6 Es ist ein 2 kg Pulverlöscher vorgeschrieben, unabhängig
von der Fahrzeuggröße. Anforderung an den Feuerlöscher: Das ADR verweist auf die EN 3 sowie
auf ein Konformitätszeichen einer anerkannten Norm! Also: Am Löscher muss "EN 3" stehen. Die Plombe darf nicht beschädigt sein oder fehlen! Das Monat und das Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung: Dies ist
auf der gelben Pentagonplakette eines staatlich zug. Sachkundigen abzulesen! Prüfung von Feuerlöschern: Das ADR regelt
interessanterweise nicht, in welchen Abständen die Feuerlöscher überprüft
werden müssen, sondern verweist auf nationale Normen: Diese ist in Österreich
die Önorm F 1053! Prüfung alle zwei Jahre: Tragbare Feuerlöscher müssen in regelmäßigen Abständen
auf ihre Funktionstauglichkeit überprüft werden. Nach § 20 Z 5
der Versandbehälter-Verordnung müssen Sachkundige - im Regelfall alle zwei
Jahre - eine Überprüfung vornehmen. |